Verkaufsbedingungen für gebrauchte Fahrzeuge/Maschinen
A. Allgemeines
MachinerySell.de (Inh. Dustin Cord Detmolder Weg 214, 32657 Lemgo) (Nachfolgend als MachinerySell.de bezeichnet), betreibt die Internetseite www.machinerysell.de, (AG Lemgo, im Folgenden „www.machinerysell.de“) eine Handelsplattform für Gebrauchtfahrzeuge/Nutzfahrzeuge und Maschinen (im Folgenden „Plattform“). Über die Plattform werden solche Gebraucht-Fahrzeuge-Nutzfahrzeuge und Maschinen ausschließlich an Automobil-, Nutzfahrzeug- und Maschinenhändler verkauft.
Käufer der über die Plattform angebotenen Fahrzeuge kann nur sein, wer auf der Plattform als Händler registriert ist (im Folgenden „Händler“). Es gelten die Nutzungsbedingungen der Plattform („Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung der über die Website www.machinerysell.de zugänglichen Dienste“).
Eigentümer und Verkäufer der über die Plattform angebotenen Fahrzeuge ist (MachinerySell.de) Dustin Cord, Detmolder Weg 214, 32657 Lemgo im Folgenden einzeln
„Verkäufer“ und zusammen die „Verkäufer“).
Neben dem Betrieb der Plattform erbringt MachinerySell.de weitere Leistungen, wie die Bearbeitung des Kaufprozesses, das Fahrzeug/Maschinen-Handling, das Handling der Fahrzeug/Maschinen Dokumente, ggf. die Organisation des Transports und den Transport selbst (das Handling des Fahrzeugs/Machine, der Fahrzeug/Maschinen Dokumente sowie der Transport im Folgenden „plattform bezogene Leistungen“).
Diese Verkaufsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen jeweils dem Händler und dem relevanten Verkäufer. Die Verkäufer, MachinerySell.de und der Händler vereinbaren ausdrücklich, dass alle Vertragsverhältnisse der Verkäufer und MachinerySell.de mit dem Händler ausschließlich durch diese Verkaufsbedingungen geregelt werden, unabhängig von anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers. Andere, insbesondere entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen erkennen weder die Verkäufer noch MachinerySell.de an, auch nicht insoweit einzelne dortige Regelungen in den vorliegenden Verkaufsbedingungen nicht enthalten sind. Zur Anerkennung anderweitiger Bedingungen bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des betreffenden Verkäufers oder von MachinerySell.de.
Der Händler erkennt die Rechtsverbindlichkeit dieser Verkaufsbedingungen mit seiner Erstanmeldung auf der Plattform an. Die Verkäufer und MachinerySell.de behalten sich das Recht vor, diese Verkaufsbedingungen jederzeit und ohne Nennung von Gründen für zukünftige Käufe zu ändern.
Diese Verkaufsbedingungen sind auf der Plattform druckfähig hinterlegt. Sie sind jederzeit in der jeweils aktuellen Fassung auf der Homepage www.machinerysell.de abruf- und von dort speicherbar. Seite 1 von 12 B. Vertragsbedingungen der Verkäufer
Vertragsabschluss
Die Plattform ist in die Rubriken „Sofort-Kaufen“ und „24h Auktion“, aufgeteilt. Bei den eingestellten Fahrzeugen und deren Beschreibungen handelt es sich nicht um ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags, sondern lediglich um die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots durch den Händler (sog. invitatio ad offerendum).
Der Händler ruft in den jeweiligen Rubriken die einzelnen Fahrzeuge/Maschinen auf und gibt bei Interesse ein Angebot nach den Regelungen der jeweiligen Rubrik durch Angabe eines Kaufpreises für das betreffende Fahrzeug ab. Es handelt sich hierbei um ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags mit dem betreffenden Verkäufer. Der Händler ist an sein abgegebenes Angebot bis zum Ablauf von 7 Tagen nach Ende der jeweiligen Gebotsfrist gebunden (im Folgenden „Bindungsfrist“). Sollte das Ende der Bindungsfrist auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fallen, so gilt als letzter Tag der Bindungsfrist der darauffolgende Werktag.
Erhält der Händler innerhalb der Bindungsfrist keine Mitteilung über das Zustandekommen des Kaufvertrages, entfällt die Bindungswirkung seines Angebots.
Mit der Annahme des Angebots durch den betreffenden Verkäufer kommt der Kaufvertrag zwischen dem betreffenden Verkäufer und dem Händler zustande. Dem Händler wird das Zustandekommen des Vertrages vorbehaltlich Abs. 5 innerhalb der Bindungsfrist durch Übersendung einer Kaufbestätigung per E-Mail mitgeteilt. Mit Zugang der Kaufbestätigung beim Händler treten diejenigen Wirkungen ein, die im Folgenden an den Vertragsabschluss geknüpft sind.
Es kann vorkommen, dass innerhalb der Bindungsfrist die Übergabe der Fahrzeugdokumente mit dem Vorverkäufer oder einem finanzierenden Kreditinstitut noch nicht abgeschlossen ist und daher dem jeweiligen Verkäufer das Fahrzeug noch nicht endgültig zur Verfügung steht. Sollte das inserierte Fahrzeug/Maschine innerhalb der Bindungsfrist auf der Plattform im Profil des Händlers in der Übersicht „Meine Käufe“ angezeigt werden, verlängert sich die Bindungsfrist auf insgesamt 30 Tage. Die Abs. 2, Satz 3 und 4, Abs. 3 und Abs. 4 gelten entsprechend.
Rechte und Pflichten aus dem zustande gekommenen Kaufvertrag unterliegen den jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden aktuellen Verkaufsbedingungen.
Nutzung von Services
Die Verkäufer (ggf. durch Einschaltung eines Dritten) stellen für die schnelle Abwicklung und Erfüllung der einzelnen Kaufverträge elektronische Services (Tools) zur Verfügung. Der Händler ist verpflichtet, für Zahlung, Abholung, Transport, Reklamation und Sonstiges ausschließlich diese Services zu nutzen.
Der Händler ist verpflichtet, seine Daten, insbesondere seine Umsatzsteueridentifikationsnummer, in seinem Profil auf der Plattform bzw. via E-Mail aktuell zu halten. Seite 2 von 12 III. Zahlung und Rückerstattung der Umsatzsteuer 1. Der Händler ist zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug ohne Abzug verpflichtet.
Einzelheiten ergeben sich aus der jeweiligen Kaufbestätigung. 2. Der Kaufpreis ist sofort nach Abschluss des Kaufvertrages zur Zahlung fällig. Die Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung hat unverzüglich nach Zusendung der Kaufbestätigung durch Überweisung auf das in der Kaufbestätigung angegebene Konto zu erfolgen. Drei Werktage nach Zugang der Kaufbestätigung kommt der Händler mit der Zahlung in Verzug. § 286 BGB findet Anwendung.
Kommt der Händler mit der Zahlung in Verzug, so hat er einmalig 5 Prozent des Kaufpreises, mindestens jedoch EUR 250,00 (netto) an den Verkäufer als Vertragsstrafe zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn der Händler den Verzug nicht verschuldet hat. Für den Fall, dass die Vertragsstrafe der Höhe nach unangemessen sein sollte, vereinbaren die Parteien, dass die Höhe in das Ermessen des nach Abschnitt D Ziffer IV Abs. 6 dieser Verkaufsbedingungen zuständigen Gerichts gestellt wird.
Die Zahlung des Kaufpreises in Teilzahlungen ist verboten. Wenn der Händler trotz dieses Verbots Teilzahlungen leistet, werden die gezahlten Beträge in folgender Reihenfolge mit den Forderungen des Verkäufers verrechnet: Kaufpreis, Auktionsgebühr, plattform bezogene Leistungen, sonstige Kosten. Leistet der Händler Teilzahlungen, so hat er als Vertragsstrafe eine einmalige Zahlung an den Verkäufer in Höhe von 5 % des Kaufpreises oder 250,00 EUR (netto) (je nachdem, welcher Betrag höher ist) zu leisten. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, einen diesen Betrag übersteigenden Schaden geltend zu machen. Für den Fall, dass die Vertragsstrafe der Höhe nach unangemessen sein sollte, vereinbaren die Parteien, dass die Höhe in das Ermessen des nach Abschnitt D Ziffer IV Abs. 6 dieser Verkaufsbedingungen zuständigen Gerichts gestellt wird.
Aufrechnung sowie Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen des Verkäufers sind dem Händler nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um von diesem Verkäufer ausdrücklich anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. Der Händler ist insbesondere nicht berechtigt, die Zahlung mit der Begründung zu verweigern, dass ihm noch andere tatsächliche oder nur von ihm behauptete Ansprüche gegen den betreffenden Verkäufer aus anderen geschlossenen (Kauf-)Verträgen zustehen bzw. zustünden.
Kommt der Händler in Zahlungsverzug, kann der betreffende Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Nach Erklärung des Rücktritts – dieser kann auch durch Zusendung eines Stornobeleges an den Händler erfolgen – wird der betreffende Verkäufer die Fahrzeuge/Maschine in die Wiedervermarktung geben. Für den durch den Rücktritt und die Wiedervermarktung entstehenden Schaden ist der Händler verpflichtet, einen pauschalen Betrag in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises, mindestens EUR 250,00 (netto), pro Fahrzeug an den betreffenden Verkäufer zu zahlen, sofern der Händler nicht nachweist, dass hierfür tatsächlich keine oder nur geringere Kosten entstanden sind. Ein möglicher Mindererlös im Rahmen der Wiedervermarktung wird gegenüber dem Händler ebenfalls als Schadensersatz geltend gemacht. Sollte bereits vor dem Rücktritt des betreffenden Verkäufers eine Vertragsstrafe nach Abs. 3 verwirkt worden sein, so wird der Schadensersatz mit dieser verrechnet. Zahlt der Händler den geltend gemachten Betrag nicht innerhalb von fünf Werktagen, wird der betreffende Verkäufer unmittelbar ein gerichtliches Seite 3 von 12 Mahnverfahren gegen den Händler einleiten. Weitere Schadensersatzansprüche wegen des Zahlungsverzugs behält sich der betreffende Verkäufer ausdrücklich vor.
Soweit der zwischen dem Händler und dem jeweiligen Verkäufer abgeschlossene Kaufvertrag die Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Erwerbs nach § 1a UStG erfüllt oder der Händler das Fahrzeug aus der EU ausführt, erstattet der jeweilige Verkäufer dem Händler die Umsatzsteuer und stellt eine neue Rechnung aus, wenn der Händler innerhalb von drei Monaten nach Abholung (Abschnitt B Ziffer IV) bzw. im Falle des Transports (Abschnitt B Ziffer V) nach Versand (Warenausgang) die nach dem jeweiligen Landesrecht aktuell erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen bei MachinerySell.de bzw. den Verkäufern einreicht. Sollte der Händler den Antrag auf Rückerstattung erst nach Ablauf dieser drei Monate stellen oder die erforderlichen Unterlagen erst nach Ablauf einreichen, so ist der jeweilige Verkäufer berechtigt, eine Gebühr wie folgt für die Abwicklung der Rückerstattung in Rechnung stellen: - 250,00 EUR (netto), wenn der zu erstattende Betrag 1.000,00 EUR oder mehr beträgt; - 150,00 EUR (netto), wenn der zu erstattende Betrag weniger als 1.000,00 EUR beträgt. Soweit möglich, wird die Gebühr mit dem zurückzuerstattenden Betrag verrechnet.
Bei differenzbesteuert verkauften Fahrzeugen/Maschinen findet keine Erstattung der Umsatzsteuer statt.
Abholung
Mit Abschluss des Kaufvertrags geht die Gefahr bezüglich des gekauften Fahrzeugs/ der Maschine auf den Händler über. Der Händler ist für die Abholung des verkauften Fahrzeugs/Maschine am jeweiligen Standort des Fahrzeugs/ der Maschine selbst verantwortlich. Der betreffende Verkäufer behält sich das Recht vor, innerhalb der internen Logistik das Fahrzeug/Maschine bis zur Abholung durch den Händler an das zum derzeitigen Standort des Fahrzeugs/der Maschine nächstgelegene Logistikzentrum zu verlagern. Der betreffende Verkäufer übermittelt dem Händler nach erfolgtem Vertragsabschluss und nach erfolgter Anmeldung zur Abholung sämtliche zur Abholung erforderlichen Informationen, insbesondere Standort, Geschäftszeiten und frühestmöglicher Abholtermin (im Folgenden „Bereitstellungsanzeige“). Die Anmeldung zur Abholung muss mindestens 24 Stunden im Voraus erfolgen. Eine Abholung ohne vorherige Anmeldung ist nicht möglich.
Der Händler hat das gekaufte Fahrzeug/ die Maschine binnen drei Werktagen ab dem in der Bereitstellungsanzeige genannten frühestmöglichen Abholungstermin an dem aus der Bereitstellungsanzeige hervorgehenden Standort abzuholen.
Kommt der Händler dieser Verpflichtung nicht nach, so berechnet der betreffende Verkäufer ein Standgeld von EUR 15,00 pro Tag und Fahrzeug/Maschine zuzüglich Umsatzsteuer. Dieses Standgeld ist vom Händler an den betreffenden Verkäufer zu entrichten, sofern der Händler nicht nachweist, dass hierfür tatsächlich keine oder nur wesentlich geringere Kosten entstanden sind. Der betreffende Verkäufer behält sich die Herausgabe des Fahrzeugs/ der Maschine an den Händler bis zur vollständigen Zahlung des angefallenen Standgeldes vor. Seite 4 von 12
Der betreffende Verkäufer gestattet dem Händler den für die Abholung des verkauften Fahrzeugs/ der Maschine erforderlichen Zugang zum Firmengelände bzw. jeweiligen Standort.
Der Händler ist verpflichtet, im Rahmen der Selbstabholung das Fahrzeug/ die Maschine auf die richtige Fahrzeugidentifikationsnummer (im Folgenden „FIN“), Schäden sowie fehlendes Zubehör zu untersuchen. Sollten Schäden vorhanden sein oder Zubehör fehlen, so hat er dies bereits auf dem Herausgabe Nachweis zu vermerken. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Logistikzentrums. Unabhängig davon ist der Händler verpflichtet, jegliche Mängel und jegliches fehlendes Zubehör nach Abschnitt B Ziffer VIII dieser Verkaufsbedingungen gegenüber dem betreffenden Verkäufer zu rügen. Der Rügepflicht wird nicht durch den Eintrag auf dem Herausgabe Nachweis genüge getan.
Kommt der Händler seiner Verpflichtung zur Überprüfung der FIN nicht nach und holt er ein anderes als das im Kaufvertrag aufgeführte Fahrzeug/Maschine ab, hat er dem betreffenden Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 200,00 (netto) zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn der Händler die fehlerhafte Abholung nicht zu verschulden hat. Für den Fall, dass die Vertragsstrafe der Höhe nach unangemessen sein sollte, vereinbaren die Parteien, dass die Höhe in das Ermessen des nach Abschnitt D Ziffer IV Abs. 6 dieser Verkaufsbedingungen zuständigen Gerichts gestellt wird.
Darüber hinaus hat der Händler MachinerySell.de und dem betreffenden Verkäufer auch alle weiteren durch die Abholung des falschen Fahrzeugs/ der Maschine entstandenen und zukünftig entstehenden Schäden (z.B. die Kosten der Rückführung des Fahrzeugs/ der Maschine zum Abholort oder alle vom richtigen Käufer des Fahrzeugs/ der Maschine gegenüber dem betreffenden Verkäufer geltend gemachten Ersatzansprüche) zu ersetzen oder die jeweiligen Leistungen (z.B. Rücktransport) selbst und auf eigene Kosten zu erbringen.
Höhere Gewalt oder beim betreffenden Verkäufer oder beim Logistikzentrum eintretende Betriebsstörungen, z.B. durch Aufruhr, Streik etc., die den betreffenden Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, das Fahrzeug/Maschine bereitzustellen oder zu liefern, verlängern die Lieferungs-/Leistungszeit um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist von einer Woche. V. Übergang des Eigentums Der jeweilige Verkäufer behält sich bis zur vollständigen Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Kaufvertrag seitens des Händlers das Eigentum am Fahrzeug/Maschine – ggf. samt Zubehör – vor. Seite 5 von 12
Mängel
Der Verkauf von Fahrzeugen und Maschinen an Händler erfolgt unter Ausschluss jeglicher Mängelansprüche. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen insbesondere nicht, wenn der Mangel oder Schaden auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist. Dieser Ausschluss gilt auch für solche Mängel, die zwischen Abschluss des Kaufvertrags und Übergabe des Fahrzeugs/ der Maschine an den Händler auftreten.
Der objektive Sachmangelbegriff des § 434 Abs. 3 BGB wird abbedungen.
Fahrzeug-/Maschinendaten, die in der Fahrzeug-/Maschinenbeschreibung unter
„Fahrzeug-/Maschinendaten laut Identifikationsnummer (FIN)“ aufgeführt sind, werden uns von Drittanbietern (DAT) zur Verfügung gestellt. Die Haftung für die Richtigkeit dieser Daten ist ausgeschlossen, insbesondere liegt in deren Angabe keine Beschaffenheitsvereinbarung.
Für die Fahrzeug-/Maschinenbeschreibung ist ausschließlich der Verkäufer verantwortlich. Durch die Auflistung etwaiger Schäden wird eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs/ der Maschine nicht abschließend vereinbart. Der tatsächliche Kilometerstand/Betriebsstunden der Fahrzeuge bzw. Maschinen kann aufgrund von notwendigen Bewegungen in den Logistikzentren (bspw. Umparken, Bereitstellung für Transport, etc.) geringfügig höher als der abgelesene Kilometerstand/Betriebsstunden sein.
Bei den unter der Kategorie “Probefahrt Beschreibung” dargestellten Angaben handelt es sich um die Wiedergabe der visuellen und auditiven Eindrücke einer kurzen Probefahrt nach internen Qualitätsstandards von machinerysell.de Eine Beschaffenheitsvereinbarung liegt insofern nicht vor. Es erfolgt in der Regel keine Prüfung des Unterbodens des Fahrzeuges/ der Maschine.
Der Ausschluss aus Abs. 1 und 3 gilt nicht bei Arglist und für Schadensersatzansprüche, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des betreffenden Verkäufers oder seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Erfolgt in besonderen Ausnahmefällen eine Rückabwicklung des Kaufvertrags und nimmt der betreffende Verkäufer im Zuge dessen das Fahrzeug/ die Maschine vom Händler zurück, so wird dem Händler eine Nutzungsentschädigung in Rechnung gestellt, wenn er das Fahrzeug/ die Maschine seit dem Verkauf über 100 km/ 5 Betriebsstunden genutzt hat. Der betreffende Verkäufer ist berechtigt die Nutzungsentschädigung mit dem zurückzuzahlenden Kaufpreis zu verrechnen. Der Händler ist mit einer solchen Verrechnung einverstanden.
Vorbehaltlich Absatz 6 verjähren sämtliche Mängelansprüche des Händlers innerhalb eines Jahres nach Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist.
Der Händler verzichtet auf die Geltendmachung von Stand- oder sonstigen Bearbeitungsgebühren.
Sollte eine Rückabwicklung vorgenommen werden, wird diese gemäß diesem Absatz 10 durchgeführt. Der Händler ist verpflichtet, dem betreffenden Verkäufer ein aktuelles Foto des Kilometerstandes/ der Betriebsstunden zu schicken, alle von ihm erhaltenen
Fahrzeug-/Maschinen Dokumente und Ersatzschlüssel sowie das gesamte Zubehör zurückzusenden und das Fahrzeug/ die Maschine zum nächstgelegenen Standort des betreffenden Verkäufers oder einen anderen vom betreffenden Verkäufer mitgeteilten Standort zu verbringen. Dieser Verpflichtung hat der Händler ab Mitteilung über die Durchführung der Rückabwicklung bei nationalem Seite 6 von 12 Versand/Transport innerhalb von drei Werktagen oder bei internationalem Versand/Transport innerhalb von fünf Werktagen nachzukommen. Kommt der Händler dieser Verpflichtung nicht nach, so
berechnet der betreffende Verkäufer eine Gebühr von EUR 15,00 (netto) pro Tag zuzüglich Umsatzsteuer, sofern der Händler nicht nachweist, dass hierfür tatsächlich keine oder nur geringere Kosten entstanden sind. Nach Eingang aller Fahrzeug-/Maschinen Dokumente, eventueller Zweitschlüssel, Zubehör und des Fahrzeuges/ der Maschine zahlt der betreffende Verkäufer den Kaufpreis abzüglich einer eventuellen Nutzungsentschädigung und separat mitzuteilenden Gebühr an den Händler zurück.
Reklamation
Der Händler hat das verkaufte Fahrzeug/Maschine und das gesamte Zubehör unverzüglich nach Inbesitznahme zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen auf dem Frachtbrief bzw. dem Herausgabe Nachweis zu vermerken und dem betreffenden Verkäufer unverzüglich – d.h. binnen eines Werktages nach Inbesitznahme – über den bereitgestellten elektronischen Service auf der Plattform anzuzeigen, bzw. via Mail an: reklamation@machinerysell.de . Jede Mängelanzeige kann mehrere Mängel beinhalten, sollten diese vorhanden sein. Spätere Mängelanzeigen sowie anderweitig (z.B. mündlich oder fernmündlich) geäußerte Mängelrügen werden nicht berücksichtigt. Unterlässt der Händler diese Mängelanzeige, so gelten Fahrzeug/Maschine und Zubehör als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei einer angemessenen Untersuchung nicht erkennbar gewesen wäre. Auf nicht auf dem Frachtbrief bzw. dem Herausgabe Nachweis vermerkte offensichtliche Mängel, die bei Abholung oder Ablieferung vorhanden waren, kann sich der Händler nicht berufen.
Zeigt sich ein solcher bei Inbesitznahme nicht erkennbarer Mangel zu einem späteren Zeitpunkt, so muss der Händler diesen binnen eines Werktages nach der Entdeckung anzeigen. Andernfalls gilt das Fahrzeug/ die Maschine auch in Ansehung des Mangels als genehmigt. Dies gilt nicht, soweit der betreffende Verkäufer oder seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen den Mangel arglistig verschwiegen haben.
Der Händler ist verpflichtet, auf Anforderung innerhalb von 7 Tagen die entsprechenden Nachweise zum Mangel via Email an: reklamation@machinerysell.de einzureichen. Kommt der Händler dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Ware als genehmigt.
Der betreffende Verkäufer wird die gerügten Mängel prüfen und den Händler über das Ergebnis der Prüfung der Rüge schriftlich informieren. Der jeweilige Verkäufer ist berechtigt, vom Gesamtbetrag des Schadens einer Mängelanzeige des Händlers einen Gesamtbetrag von EUR 250,00 netto abzuziehen (im Folgenden: „Abzug“), sollte der Gesamtbetrag den Abzug übersteigen und der Verkäufer entscheiden, den Händler zu kompensieren. Dies gilt entsprechend, wenn sich der betreffende Verkäufer und der Händler auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrags einigen und der Kaufpreis zuzüglich der Gebühren nach Abschnitt C Abs. 2 den Abzug übersteigt.
Einem Mangel steht es gleich, wenn das Zubehör unvollständig ist. In einem solchen Fall gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend. Seite 7 von 12 C.
Vertragsbedingungen. Gebühren und Auction Fee
Für jeden über die Plattform abgeschlossenen Kaufvertrag hat der Händler der machinerysell.de für die Nutzung der Plattform eine Auktionsgebühr (in diesen Verkaufsbedingungen „Auction Fee“) zu zahlen. Die Höhe der Auction Fee ist abhängig von der Höhe des Kaufpreises; ihr Rahmen ist der Preisliste zu entnehmen.
Daneben hat der Händler auch die Kosten für die Erbringung der von ihm in Anspruch genommenen plattform bezogenen Leistungen (in diesen Verkaufsbedingungen „Gebühren“) durch www.machinerysell.de zu tragen. Deren Höhe ist der Preisliste zu entnehmen.
Die jeweiligen Gebühren und die Auction Fee sind in der Kaufbestätigung ausgewiesen und sind vom Händler auf das in der Kaufbestätigung angegebene Konto zusammen mit dem Kaufpreis des Fahrzeuges/ der Maschine zu überweisen.
Für die Zahlung der Gebühren und der Auction Fee gelten Abschnitt B Ziffer III Abs. 1, 2, 4, 6 und 7 entsprechend. Insbesondere sind diese sofort nach Abschluss des Kaufvertrages fällig.
Im Falle eines Transportauftrags nach Abschnitt C Ziffer II. Abs. 1 stellt MachinerySell.de dem Händler die entsprechenden Transportkosten in Rechnung. Die anfallenden Transportkosten werden dem Händler vorher durch MachinerySell mitgeteilt. Sofern der Kaufpreis gemäß Abschnitt B Ziffer III Abs. 2 sofort fällig ist, kommt der Händler hinsichtlich der Transportkosten 3 Tage nach Zugang der Bestätigung Transportanfrage mit der Zahlung gemäß § 286 BGB in Verzug. Zahlt der Händler die Transportkosten nicht vollständig, so steht dem betreffenden Verkäufer ein unbeschränktes Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug/ der Maschine bis zur vollständigen Begleichung aller Zahlungsverpflichtungen zu. Für die Zeit des Verzuges gilt Abschnitt B Ziffer III Abs. 3 entsprechend.
Transport
Der Händler kann durch entsprechende Auswahl in seinem Profil auf der Plattform oder via e-Mail MachinerySell.de damit beauftragen, den Transport des von ihm erworbenen Fahrzeugs/Maschine zu der von ihm angegebenen Lieferadresse zu veranlassen. Die Beauftragung des Transports über die Plattform oder auf sonstigem Wege durch den Händler stellt ein verbindliches Angebot an MachinerySell.de zum Abschluss des Transportauftrages dar. MachinerySell.de teilt dem Händler die Annahme dieses Auftrages mit, in der Regel durch Zusendung der Beauftragungs Bestätigung („Bestätigung Transportanfrage“). MachinerySell.de kann mit der Durchführung des Transports externe Dienstleister beauftragen. Es gelten die "Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017)", mit Ausnahme der Regelungen von Nr. 30 der ADSp 2017, abrufbar unter https://www.dslv.org/dslv/web.nsf/gfx/442E7962AA6FA159C125812500 30935F/$file/DSLV_ADSp_2017_dt_v2_Mai%202017.pdf. Die Annahme des Transportauftrages durch MachinerySell.de und/oder die Versendung des erworbenen Fahrzeugs/Maschine an die vom Händler angegebene Lieferadresse haben keine Auswirkungen auf den Leistungs- und Erfolgsort; es verbleibt bei einer Holschuld.
Der Transport der Fahrzeuge erfolgt in der Regel mit Sattelschlepper -Tiefladern oder ähnlichem. Gibt der Händler bei Beauftragung des Transportes keine, eine falsche oder oder eine Adresse an, die mit deinem Seite 8 von 12 benannten Fahrzeug/Maschinentransporter nicht erreicht werden oder unter der Adresse aufgrund der Größe des Transportfahrzeuges das gekaufte Fahrzeug/Maschine nicht entladen werden kann, ist MachinerySell.de berechtigt, das Fahrzeug/die Maschine zur nächstgelegenen MachinerySell.de - Filiale zu verbringen. Etwaige hierbei entstehenden Mehrkosten sind vom Händler zu tragen. Nach Verbringung des Fahrzeuges in die MachinerySell.de Filiale, ist der Händler verpflichtet, das Fahrzeug/die Maschine unverzüglich von der MachinerySell.de Filiale abzuholen.
Der Händler ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Anlieferung auf Schäden sowie fehlendes Zubehör zu untersuchen und sämtliche sichtbaren Schäden sowie fehlendes Zubehör auf dem Frachtbrief bzw. CMR-Frachtbrief zu vermerken. Unabhängig davon ist der Händler verpflichtet, die Mangelhaftigkeit nach Abschnitt B Ziffer VII dieser Verkaufsbedingungen gegenüber dem betreffenden Verkäufer zu rügen.
Im Falle des Ausführens des Fahrzeuges/der Maschine aus der EU ist der Händler verpflichtet, mit von MachinerySell.de autorisierten Agenturen zusammenzuarbeiten, unterlässt der Händler dies, übernehmen weder der Verkäufer noch MachinerySell.de die Haftung hierfür. Der Händler ist ferner verpflichtet, MachinerySell.de die Movement Reference Number (MRN) und den vollständigen Ausgangsvermerk, der die Ausfuhr des Fahrzeugs/der Maschine bestätigt, in Kopie vorzulegen.
Abweichend von Abs. 1 ist der Händler verpflichtet, MachinerySell.de mit dem Transport des von ihm erworbenen Fahrzeugs/der Maschine zu der von ihm angegebenen Lieferadresse zu beauftragen, wenn sich das Herkunftsland des Fahrzeugs/ der Maschine und die Niederlassung des Händlers jeweils in einem auf der in der Routenliste genannten Länder befindet. Ändert sich der Zustand des Fahrzeuges/ der Maschine nach dem Abschluss des Transportauftrages dahingehend, dass ein Sondertransport beauftragt werden muss, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das Fahrzeug fahruntüchtig geworden ist, behält sich MachinerySell.de vor, die Transportpreise entsprechend anzupassen. Im Übrigen gelten die Vorschriften dieser Ziffer II entsprechend.
D. Gemeinsame Vertragsbedingungen
Übertragbarkeit Die Übertragung von Rechten und/oder Pflichten des Händlers aus den Vertragsverhältnissen mit einem Verkäufer oder der MachinerySell.de bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung dieses Verkäufers bzw. MachinerySell.de.
Haftung Unbeschadet Abschnitt B Ziffer VI haften die Verkäufer und MachinerySell.de lediglich für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers der Gesundheit sowie bei der Verletzung von Pflichten, die für die Erfüllung der gegenseitigen Rechte und Pflichten aus den jeweiligen Verträgen als wesentlich angesehen werden, deren Verletzung also die Grundwerte des zugrunde liegenden Vertrages zu erschüttern geeignet ist.
Datenschutz und Auskunft
Es wird auf die Datenschutzerklärung verwiesen. Die Weiterleitung der Daten an europäische Tochtergesellschaften MachinerySell.de ist zulässig. Nimmt der Seite 9 von 12 Händler seine Anmeldung für die Plattform zurück, so hat er Anspruch auf Löschung der gespeicherten Daten, es sei denn, ein Unternehmen der MachinerySell.de hat ein anerkanntes berechtigtes Interesse an der weiteren Verarbeitung der Daten.
Die Verkäufer und MachinerySell.de sind berechtigt, personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten und für eigene Zwecke zu nutzen. Hierbei beachten die Verkäufer und MachinerySell.de insbesondere die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen und die Bestimmungen des Telemediengesetzes.
Die Verkäufer und MachinerySell.de sind berechtigt, personenbezogene Daten des Händlers bzw. der Erfüllungsgehilfen des Händlers an Strafverfolgungs-, Aufsichtsbehörden, sonstige Behörden oder berechtigte Dritte aufgrund eines schriftlichen Auskunftsersuchens in Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren oder dem Verdacht auf eine Straftat, eine rechtswidrige Handlung oder andere Handlungen, aus denen sich für einen Verkäufer, MachinerySell.de, den Händler oder einen anderen berechtigten Dritten eine rechtliche Haftung ergeben kann, weiterzugeben.
Verschiedenes
Die Vertragsparteien sowie der Vertragsgegenstand werden in Form einer Auftragsbestätigung zur Dokumentation festgehalten. Handschriftliche Änderungen oder Ergänzungen der Kaufbestätigung sind unwirksam. Änderungen der Websites, Regelwerke sowie dieser Verkaufsbedingungen durch die Verkäufer oder MachinerySell.de sind jederzeit zulässig.
Falls eine der vorliegenden Verkaufsbedingungen unwirksam, nichtig oder aus irgendeinem Grund undurchsetzbar ist oder wird, gilt die betreffende Regelung als abtrennbar und beeinflusst die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit aller verbleibenden Regelungen nicht.
Auf die Geschäftsverbindung findet die jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweils einzelnen Kaufvertrags aktuell geltende Fassung der Verkaufsbedingungen Anwendung.
Diese Verkaufsbedingungen für gebrauchte Fahrzeuge/Maschinen sind nur in der deutschen Sprache verbindlich. Sollten diese Verkaufsbedingungen für gebrauchte Fahrzeuge/Maschinen in anderen Sprachen vorliegen, handelt es sich hierbei lediglich um unverbindliche Übersetzungen zum besseren sprachlichen Verständnis und ohne Rechtswirkung.
Für sämtliche diesen Verkaufsbedingungen unterliegenden Verträge, Rechtsverhältnisse und Geschäftsverbindungen sowie die dazugehörigen und daraus resultierenden Ansprüche gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, die sich aus der Geschäftsbeziehung der Parteien ergeben, ist das Amtsgericht Lemgo, bzw. das diesem übergeordnete Gericht, sollte die sachliche Zuständigkeit bei diesem liegen. Die Verkäufer und MachinerySell.de sind berechtigt, den jeweiligen Vertragspartner auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Seite 10 von 12 Annex Beispiele für Fälle,
in denen der Gewährleistungsausschluss nach Abschnitt B Ziffer VI Abs. 1 insbesondere gilt:
Fahrzeuge/Maschinen, die als Unfallfahrzeuge (dazu zählen auch wirtschaftliche Totalschäden) gekennzeichnet wurden
Motor oder Getriebe bei Fahrzeugen mit einem Kilometerstand von über 150.000 km/
25.000 Betriebsstunden
Motor oder Getriebe bei Fahrzeugen, die älter sind als 10 Jahre, mit normaler Abnutzung
der Gesamtnettobetrag des Schadens ist EUR 250,00 oder weniger
sichtbare Mängel und Schäden, wie insbesondere:
kleine Lackkratzer, kleine Dellen, Kratzer an den Felgen, verschmutzter Innenraum (auch Geruch), platte/beschädigte Reifen, kleine Schäden durch Steinschlag an der Windschutzscheibe (auch außerhalb des Sichtbereichs)
durchgebrannte Glühbirnen, LED, Xenon/Xenonbrenner
technische Mängel an Verschleißteilen wie insbesondere:
Abgasanlage (z.B. Partikelfilter, Schalldämpfer, Katalysator), Airco Fluid (Klimaanlagenflüssigkeit), Stoßdämpfer, gebrochene Federn, Querlenker, Axial Lenker und Buchsen, Radlager, Domlager, Austritt von Flüssigkeiten (z.B. Motoröl, Kühlmittel, Getriebeöl etc.), Scheibenwischerblätter, Dichtungen, Batterie, elektrische Motorkomponenten (Generator, Anlasser etc.), Klimakompressor, Zweimassenschwungrad, kaputte Kupplung, Luftmassenmesser, beschädigte Bremsen oder Handbremse, kaputtes AGR-Ventil (Abgasrückführung), defekte Einspritzventile, beschädigter DPF, kaputtes Radio, Hochvoltbatterien für Elektro- und Hybridfahrzeuge
fehlendes Zubehör: Antennen, Betriebsanleitung, Radiocodekarten des Fahrzeugs, fehlende CDs, DVDs, Festplatten oder Module der Navigation oder Speicherkarte für Navigationsgeräte, fehlende Gepäckraumabdeckung oder Hutablage, Reserveräder, Pannensets, Tirefit oder Bordwerkzeug, Fernbedienungen (bspw. für Standheizung, Radio o. Ä.), Defekte, oder undichte Hydrauliksysteme, Defekte oder stark verschlissene Anbauteile wie Schaufeln, Gabelzinken oder andere Aufbauten und spezial An-und Aufbauten, Schlüssel von Komponenten (Abschleppstange, Anhängerkupplung, Dachträger etc.)
Unfallfahrzeuge / Schadens Fahrzeuge, die dementsprechend (dazu zählen auch wirtschaftliche Totalschäden) gekennzeichnet wurden
Motor, Getriebe und Antriebsachsen bei Handelsgütern folgender Unterkategorie: · Transporter mit einem Kilometerstand von über 150.000 km · Fahrzeuge der Gewichtskategorie <7,5t mit einem Kilometerstand von über 250.000km · Fahrzeuge der Gewichtskategorie >7,5t und den Bauarten Baufahrzeuge; Recycling Fahrzeuge und Ähnliche mit einem Kilometerstand von über 280.000 km · Fahrzeuge der Gewichtskategorie
>7,5t und Nahverkehr: mit einem Kilometerstand von über 250.000km · Kommunalverkehr: mit einem Kilometerstand von über 150.000km · Fahrzeuge der Gewichtskategorie >7,5t und Fernverkehr mit einem Kilometerstand von über 450.000km · Sonderfahrzeuge (Einsatzfahrzeuge) mit einem Kilometerstand von über 150.000km · Baumaschinen der
Gewichtsklasse >10t mit Gesamtbetriebs Laufzeit >5000 Stunden · Baumaschinen der Gewichtsklasse <10t mit einer Gesamt Betriebslaufzeit >3000h Stunden · Anhänger und Auflieger älter als 5 Jahre.
Motor oder Getriebe bei Fahrzeugen, die älter sind als 11 Jahre, mit nutzung üblicher Abnutzung
Getriebe älter als 6 Jahre und Synchronisierungsproblemen
sichtbare Mängel und Schäden, wie insbesondere: · Lackkratzer · kleine bis mittlere (< Durchmesser 15cm) Kratzer, Rost und Randstauchungen an den Felgen · unaufgeräumter, verschmutzter Innenraum (auch Geruch) · defekte Knöpfe; Schalter · platte / beschädigte Reifen · kleine Schäden durch Steinschlag an der Windschutzscheibe (auch außerhalb des Sichtbereichs) · defekte Glühbirnen und andere Leuchtmittel · defekte Mechanismen an Sitz und Bett · defekte Mechaniken bei Verschließeinrichtungen oder Hebeeinrichtungen, die aufgrund fehlender Schmierung oder fehlender Hydraulikliquiden nicht funktionstüchtig sind.
Defekte an elektronischem Zubehör (wie Navigation; Stromkonverter) · Fehlerhafte Türschließ – Öffnungsmechanismen und beteiligtes Zubehör · Ausgeschlagene
Tür-Scharniere an Fahrertür und Portaltüren bei Anhänger und Auflieger · Verzug bei Tautliner Planen Befestigungen und Ähnliche oder Edscha Planen Verdeck (manuell / hydraulisch) und Ähnliche. · Verzug bei pneumatischem / hydraulischem Hub Decks oder Ähnliche.
Technische Mängel an Verschleißteilen wie insbesondere: · Batterie · Fehlende Hydrauliköle · Klimaanlagen-Liquide und Kältekompressor · Filter: Kraftstoff / Ölfilter / Luftfilter / Ad-Blue Filter · Querlenker, Buchsen, Achslenker und Schub/ Spurstange · Austritt von Flüssigkeiten (z.b. Motor; Getriebe; Achsnaben, Hydraulik und Nebenantriebpumpe etc.)
Elektrische Motorteile (z.b. Lichtmaschine; Anlasser etc) · defekte Injektoren · defekte Kupplung · defekte Bremsen und Feststellbremse (z.b. verschlissener Bremsbelag; fehlende Bremsfluide; defekte Bremsscheiben etc) · defekte Dichtungen (z.b. Motordichtungen; Schlauchdichtungen etc.) · defekte Luftleitungen · defekte Lambdasonde · defekter NOX Sensor > fehlendes Zubehör wie: · Sicherheitsrelevantes Zubehör, wie Reserverad,
Erste-Hilfe-Set; Wagenheber, Lichtreflektoren, Reflektor Weste, und Bordwerkzeug etc. · Fehlen eines Zweitschlüssels und Zusatzschlüssel für Verstauboxen, es sei denn – diese Schlüssel wesentlich für die Hauptnutzung der Bauart. · anderer Luftanschluss für Anhängung, als angegeben.
(Stand: April 2022) Seite 12 von 12